UNIKAT Vermögensverwaltung GmbH

Für uns ist jeder Kunde ein UNIKAT.

Häufige Fragen

Wie sicher ist mein Geld bei Ihnen?

Ihre Vermögenswerte werden bei namhaften, bonitätsmäßig erstklassigen Banken verwahrt. Die Konten und Depots lauten auf Ihren Namen. Die UNIKAT Vermögensverwaltung GmbH erhält eine eingeschränkte Verwaltungsvollmacht (behördlich geregelt). Zugriff seitens unseres Hauses auf ihr Vermögen ist nicht möglich.

Wie werde ich über die Entwicklung meines Geldes informiert?

Sie erhalten quartalsweise ein umfangreiches, detailliertes Reporting über Ihre verwalteten Vermögenswerte. Zusätzlich sendet Ihnen die Depotbank zeitnah alle Wertpapierbelege und Kontoauszüge.

Wie kann ich über mein Kapital verfügen und kann ich weitere Summen einzahlen?

Verfügungen und Einzahlungen sind jederzeit möglich.

Welche Kosten entstehen für eine Vermögensverwaltung?

Die UNIKAT Vermögensverwaltung GmbH erhält eine festgelegte Grundvergütung. Die Höhe dieser Vergütung ist abhängig vom Umfang des erteilten Verwaltungsauftrags. Darüber hinaus ist ein variables Erfolgshonorar vorgesehen, das von den erwirtschafteten Renditen abhängig ist.

Wie lange besteht die Bindung bei Vertragsabschluss und wie sind die Kündigungsfristen?

Der Verwaltungsvertrag kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

Welche Vorteile habe ich aus einer Zusammenarbeit mit Ihnen?

Wir sind absolut unabhängig in der Produktauswahl, individuell in der Depotstrukturierung und stetig im Hinblick auf unsere Beraterstruktur. Wir verfolgen ausschließlich die Ziele unserer Mandanten. Durch unsere jahrelange Kapitalmarkterfahrung agieren wir sachlich und mit Bedacht.

Übt die UNIKAT Stimmrechte im Namen Ihrer Kunden aus?

Die UNIKAT Gesellschaft für Finanz-Management und Vermögensverwaltung mbH unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG zu beschreiben. Das Unternehmen übt keine Aktionärsrechte i.S.v. § 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil im Sinne der §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte werden in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen. Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen. Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt. Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt. Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des Weiteren Vorgehens mit denselben. Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt. Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.